Freitag, 28. September 2018

Verfassung der Genossenschaft

  § 24 Vorstand
    § 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
    § 25a Angaben auf Geschäftsbriefen
    § 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands
    § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
    § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
    § 29 Publizität des Genossenschaftsregisters
    § 30 Mitgliederliste
    § 31 Einsicht in die Mitgliederliste
    § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
    § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht
    § 33a bis 33i (weggefallen)
    § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
    § 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
    § 36 Aufsichtsrat
    § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern
    § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
    § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
    § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
    § 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
    § 42 Prokura; Handlungsvollmacht
    § 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
    § 43a Vertreterversammlung
    § 44 Einberufung der Generalversammlung
    § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
    § 46 Form und Frist der Einberufung
    § 47 Niederschrift
    § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung
    § 49 Beschränkungen für Kredite
    § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
    § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
    § 52 (weggefallen)

Sonntag, 23. September 2018

Inco Genossenschaft / Was ist eine e.G.?

Die e.G. ist eine eingetragene Genossenschaft. Diese Genossenschaft besteht aus der Gemeinschaft beliebig vieler Mitglieder. Diese sind natürliche bzw. juristische Personen. Will man ein Unternehmen als eingetragene Genossenschaft gründen, bedarf es jedoch mindestens drei Genossen.

So werden die Teilnehmer an einer eingetragenen Genossenschaft genannt. Die Gründung einer e.G. Sobald sich die Mindestanzahl an Genossen gefunden hat, kann eine e.G. gegründet werden. Hierbei ist wichtig, dass es keinerlei Mindestkapital für den Start vorgeschrieben gibt.

Der Verband der Genossenschaft (zur Rechtsform Genossenschaft) prüft allerdings die Liquidität durch das Eigenkapital vorab. In einer internen Gründerversammlung muss es vorab eine Einigung auf eine Satzung geben. Diese wird auch Statut genannt. Hierbei reicht eine mündliche Festlegung nicht aus. In schriftlicher Darstellung müssen sich die Mitglieder auf mindestens die nachfolgenden Punkte einigen:

- Der endgültige Name für das zukünftige Unternehmen.
- Der dazugehörige Sitz.
- Der Gegenstand der Genossenschaft.
- Eine genaue Bestimmung der sogenannten Nachschusspflicht der Mitglieder. Diese tritt ein, wenn die Genossenschaft insolvent gehen sollte. Dies sind weitere Einzahlungen in das Unternehmen.
- Eine Festlegung über die Form, wie eine Generalversammlung der Teilnehmer gewünscht wird.
- Der Vorsitz der Generalversammlung und eine Beurkundung über die dort gefassten Beschlüsse.
- Die Bestimmung, wie die Bekanntmachungen einer e.G. an die Öffentlichkeit gelangen sollen.

Hierbei gibt es sogenannten öffentliche Blätter, deren Herausgabe an die Allgemeinheit durch das Gesetz oder eine Satzung vorgeschrieben ist.

- Eine finanzielle Regelung. Hierbei geht es bis zu einem Betrag von mindestens 1/10 des Geschäftsanteils. Dieser wird nach Betrag und Zeitraum bestimmt.
- Der Betrag der gesetzlichen Rücklagen muss festgelegt werden.
- Sind es mehr als 20 Mitglieder, gibt es einen Aufsichtsrat. Dessen Beschlussfähigkeit muss bestimmt werden.

Die Firma InCo Genossenschaft eG mit Sitz in Duisburg ist im Handelsregister beim Amtsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen GnR 275 registriert.

Grundsätze des Genossenschaftswesens   Fall der Insolvenz   Formen von Genossenschaften Bauträger Rechte und Pflichten der Mitglieder   Ge...